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Rechtsprechung
   BGH, 07.07.2009 - 1 StR 41/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1132
BGH, 07.07.2009 - 1 StR 41/09 (https://dejure.org/2009,1132)
BGH, Entscheidung vom 07.07.2009 - 1 StR 41/09 (https://dejure.org/2009,1132)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 2009 - 1 StR 41/09 (https://dejure.org/2009,1132)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; Art. ... 234 Abs. 3 EG; Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/ EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; § 6a UStG; § 25a UStG; § 370 AO
    Vorlage zur Vorabentscheidung durch den EuGH (richtlinienkonforme Auslegung); Behandlung von Umsatzsteuerkarussellen (steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung; tatsächliche Lieferung; Differenz-Besteuerung; gezielter Missbrauch gemeinschaftsrechtlicher Regeln; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Befreiung von der Mehrwertsteuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen; Weiterverkauf von Fahrzeugen ohne Anmeldung und Abführung portugiesischer Umsatzsteuer an Endverbraucher in Portugal; Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug bei missbräuchlicher Praxis; ...

  • Judicialis

    UStG § 1 Abs. 1; ; UStG § 4; ; UStG § 6; ; EGV Art. 234 Abs. 3; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 28c

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befreiung von der Mehrwertsteuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen; Weiterverkauf von Fahrzeugen ohne Anmeldung und Abführung portugiesischer Umsatzsteuer an Endverbraucher in Portugal; Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug bei missbräuchlicher Praxis; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Finanz- gegen Strafgericht - BGH ruft EuGH an

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    § 370 AO und Steuerbefreiungen für innergemeinschaftliche Lieferungen (Prof. Dr. Andreas Ransiek; HRRS 10/2009, 421 ff.)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH überprüft Rechtsansicht des BGH, BVerfG sieht Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 1951
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 27.09.2007 - C-146/05

    Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1

    Auszug aus BGH, 07.07.2009 - 1 StR 41/09
    Er hat aber in den Rechtssachen C-409/04 (Urteil vom 27. September 2007 - Teleos u.a.) und C-146/05 (Urteil vom 27. September 2007 - Collée) zu Fragen Stellung genommen, die die Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen von der Mehrwertsteuer betreffen (nachfolgend a); bei missbräuchlicher Praxis hat er das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen (nachfolgend b).

    Die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Collée versteht der Senat dahin, dass Art. 28c Teil A Buchstabe a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie in dem Sinn auszulegen ist, dass er der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats verwehrt, die Befreiung einer tatsächlich ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferung von der Mehrwertsteuer allein mit der Begründung zu versagen, der Nachweis einer solchen Lieferung sei nicht rechtzeitig erbracht worden (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache C-146/05 - Collée - Tenor 1, Rdn. 29 bis 33).

    Er entnimmt derselben Entscheidung des Gerichtshofs aber auch, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht nicht erlaubt ist und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht so weit gehen kann, dass Umsätze gedeckt werden, die zu dem Zweck getätigt wurden, missbräuchlich in den Genuss von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteilen zu kommen (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache C-146/05 - Collée, Rdn. 38).

    In dieser Entscheidung erachtete der Gerichtshof in Bezug auf die Steuerbefreiung nach Art. 28c der Sechsten Richtlinie eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht für unzulässig (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache C-146/05 - Collée, Rdn. 38).

    Denn der Grundsatz der Territorialität ist Ausfluss des Prinzips der steuerlichen Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache C-146/05 - Collée, Rdn. 22 f.).

    ...... Ebenso kann die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht so weit gehen, dass Umsätze gedeckt werden, die zu dem Zweck getätigt werden, missbräuchlich in den Genuss von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteile zu kommen" (EuGH, Urteil vom 27. September 2007 - Rechtssache C-146/05 - Collée, Rdn. 38).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus BGH, 07.07.2009 - 1 StR 41/09
    Hinsichtlich des Rechts auf Vorsteuerabzug nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Sechsten Richtlinie versteht der Senat die Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin, dass derjenige Unternehmer das Recht auf Vorsteuerabzug verliert, der mit dem Umsatz selbst eine Steuerhinterziehung begeht (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, Rechtssache C-255/02 - Halifax u.a., Rdn. 84).

    Zum anderen muss auch aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt werde (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, Rechtssache C-255/02 - Halifax u.a. - Tenor 2 und Rdn. 85 f.).

    Der Senat sieht nicht nur das Recht auf Vorsteuerabzug im Sinne von Art. 17 der Sechsten Richtlinie, sondern auch die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung von der Mehrwertsteuer nach Art. 28c der Sechsten Richtlinie als Steuervorteil an (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, Rechtssache C-255/02 - Halifax u.a.).

    Zwar hat der Gerichtshof in der Rechtssache Halifax entschieden, dass die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis erfordert, es müsse anhand objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass mit dem fraglichen Umsatz im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, Rechtssache C-255/02 - Halifax u.a., Tenor 2, Rdn. 75).

    Ausgehend von dem Grundsatz, dass ein Unternehmer das Recht auf eine ihm steuerlich günstige Gestaltung der Geschäftsbeziehungen hat (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, Rechtssache C-255/02 - Halifax u.a., Rdn. 73 f.), stellt der Gerichtshof unmittelbar daran anschließend die qualifizierten Anforderungen an die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis fest.

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus BGH, 07.07.2009 - 1 StR 41/09
    Im Übrigen wirkt eine solche Auslegung betrügerischen Umsätzen entgegen, indem sie ihre Durchführung erschwere (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006, Rechtssache C-439/04 - Kittel u.a. - Tenor 2, Rdn. 56 ff.).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch dann, wenn der fragliche Umsatz den objektiven Kriterien genügt, auf denen der Begriff der Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher ausführt, und der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit beruhten (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006, Rechtssache C-439/04 - Kittel u.a. - Tenor 2, Rdn. 59).

    Demgegenüber kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Rechtsvorschrift dem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der von ihm entrichteten Vorsteuer dann nicht absprechen, wenn eine Lieferung an ihn vorgenommen wird, von der er weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006, Rechtssache C-439/04 - Kittel u.a. - Tenor 1, Rdn. 60; vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. Januar 2006, Rechtssache C-354/03 - Optigen Ltd. u.a., Rdn. 52).

    Der Gerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine solche Auslegung betrügerischen Umsätzen entgegenwirkt, indem sie ihre Durchführung erschwert (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006, Rechtssache C-439/04 - Kittel u.a. - Tenor 2, Rdn. 56 ff.).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 07.07.2009 - 1 StR 41/09
    Da in den vom Bundesgerichtshof bisher entschiedenen Fällen angesichts der geschilderten Rechtsprechung des Gerichtshofs die von ihm vorgenommene Auslegung des Gemeinschaftsrechts aus Sicht des Senats nicht zweifelhaft war, bestand bislang keine Veranlassung, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 Abs. 3 EG an den Gerichtshof zu richten (vgl. EuGH, Urt. vom 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - Cilfit = NJW 1983, 1257, 1258).

    Angesichts der vom Finanzgericht Baden-Württemberg geäußerten Rechtsbedenken kann nicht mehr ohne weiteres angenommen werden, dass für die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten keine Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 28c der Sechsten Richtlinie in Fällen der Verschleierung des Empfängers innergemeinschaftlicher Lieferungen bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rechtssache 283/81 - Cilfit, Rdn. 16).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Auszug aus BGH, 07.07.2009 - 1 StR 41/09
    Er könnte dann zur Anwendung kommen, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt ist, mit der Folge, dass die Umsatzsteuer zu erstatten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2000, Rechtssache C-454/98, Schmeink & Cofreth u.a., Tenor 1, Rdn. 60 ff.) 46 c).
  • EuGH, 11.05.2006 - C-384/04

    Federation of Technological Industries u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus BGH, 07.07.2009 - 1 StR 41/09
    Auf beide Grundsätze kann sich indes nur der gutgläubige Unternehmer berufen, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht zu einer Lieferkette gehören, die einen mit einem Mehrwertsteuerbetrug behafteten Umsatz einschließt (EuGH, Urteil vom 11. Mai 2006, Rechtssache C-384/04 - Federation of Technological Industries u.a., Rdn. 33), und der von dem begangenen Betrug weder Kenntnis hatte, noch haben konnte (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache C-409/04 - Teleos u.a., Rdn. 50).
  • EuGH, 03.03.2004 - C-395/02

    Transport Service

    Auszug aus BGH, 07.07.2009 - 1 StR 41/09
    Dabei ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ohne Bedeutung, ob die Mehrwertsteuer auf den späteren Verkauf der betreffenden Gegenstände an den Endverbraucher an den Fiskus entrichtet wurde (EuGH, Beschluss vom 3. März 2004, Rechtssache C-395/02 - Transport Service NV, Rdn. 31; siehe auch EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache C-409/04, Teleos u.a., Rdn. 66).
  • BGH, 19.02.2009 - 1 StR 633/08

    Steuerhinterziehung (Umsatzsteuerkarussell; Scheingeschäfte: Verneinung einer

    Auszug aus BGH, 07.07.2009 - 1 StR 41/09
    b) Im Beschluss vom 19. Februar 2009 (Aktenzeichen: 1 StR 633/08) ging es um fingierte Lieferungen: Das italienische Unternehmen verkaufte Mobiltelefone tatsächlich an ein anderes italienisches Unternehmen.
  • FG Baden-Württemberg, 11.03.2009 - 1 V 4305/08

    Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen trotz unzutreffender

    Auszug aus BGH, 07.07.2009 - 1 StR 41/09
    Allerdings hat nun das Finanzgericht Baden-Württemberg im Besteuerungsverfahren zum selben Sachverhalt ausdrücklich Zweifel geäußert, ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs zur Versagung der Steuerbefreiung zu folgen sei (Beschluss vom 11. März 2009 - 1 V 4305/08).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    Auszug aus BGH, 07.07.2009 - 1 StR 41/09
    Demgegenüber kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Rechtsvorschrift dem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der von ihm entrichteten Vorsteuer dann nicht absprechen, wenn eine Lieferung an ihn vorgenommen wird, von der er weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006, Rechtssache C-439/04 - Kittel u.a. - Tenor 1, Rdn. 60; vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. Januar 2006, Rechtssache C-354/03 - Optigen Ltd. u.a., Rdn. 52).
  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

  • BGH, 20.11.2008 - 1 StR 354/08

    Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a UStG bei

  • BVerfG, 16.06.2011 - 2 BvR 542/09

    Bestimmtheitsgebot (Blankettstrafgesetze und normative Tatbestandsmerkmale;

    Nach einer entsprechenden Entscheidung eines Finanzgerichts legte der Bundesgerichtshof im Rahmen eines anderen Revisionsverfahrens dem Europäischen Gerichtshof betreffend Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl EG Nr. L 145/1) folgende Frage vor (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 StR 41/09 -, DStR 2009, S. 1688 = wistra 2009, S. 441):.
  • FG Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 1 K 559/11

    Keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung bei bewusster

    Gegen diese strafrechtliche Verurteilung legte Herr A Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein (dortiges Az.: 1 StR 41/09).

    Diese Rechtsbedenken des beschließenden Senats nahm der BGH in dem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren zum Anlass, mit Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 StR 41/09 (Deutsches Steuerrecht - DStR - 2009, 1688, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2009, 732) dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Art. 28c Teil A Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - (Richtlinie 77/388/EWG) in dem Sinne auszulegen ist, dass einer Lieferung von Gegenständen im Sinne dieser Vorschrift die Befreiung von der Umsatzsteuer zu versagen ist, wenn die Lieferung zwar tatsächlich ausgeführt worden ist, aber aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der steuerpflichtige Verkäufer entweder wusste, dass er sich mit der Lieferung an einem Warenumsatz beteiligt, der darauf angelegt ist, Umsatzsteuer zu hinterziehen, oder Handlungen vorgenommen hat, die darauf abzielten, die Person des wahren Erwerbers zu verschleiern, um diesem oder einem Dritten zu ermöglichen, Umsatzsteuer zu hinterziehen.

    Der Beschluss des BGH in DStR 2009, 1688, UR 2009, 732 habe dem EuGH "einen falschen und höchst tendenziösen Sachverhalt" unterbreitet.

    (4) Die sonach vorzunehmende richtlinienkonforme Auslegung des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG entspricht der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH-Beschlüsse vom 20. November 2008 - 1 StR 354/08, BGHSt 53, 45, UR 2009, 192, vom 19. Februar 2009 - 1 StR 633/08, UR 2009, 726, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht - wistra - 2009, 238, und in DStR 2009, 1688, UR 2009, 732).

    Denn diese Darstellung trifft nicht zu; dass der BGH die tatsächlichen Abnehmer der Antragstellerin in Portugal als "Scheinunternehmen" oder als "missing trader" eingestuft hätte, lässt sich dem BGH-Beschluss in DStR 2009, 1688, UR 2009, 732 an keiner Stelle entnehmen.

    Daneben hat bereits der BGH in seinem Beschluss in DStR 2009, 1688, UR 2009, 732 (unter II. 4.) zu Recht darauf hingewiesen, dass die unlautere Verfahrensweise der Antragstellerin dem tatsächlichen Erwerber jedenfalls die Möglichkeit eröffnet hat, den Gegenstand seinerseits ohne den Ausweis von Umsatzsteuer weiterzuverkaufen, weil seine Einbindung in die Kette der Lieferanten gegenüber der portugiesischen Steueraufsicht zuvor verschleiert worden war.

  • BFH, 19.05.2010 - XI R 78/07

    Versagung des Vorsteuerabzugs im Umsatzsteuerkarussell beim sog. "Buffer II" -

    Zweifel an der Auslegung des für die Entscheidung des Streitfalls maßgeblichen Gemeinschaftsrechts ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. Juli 2009 1 StR 41/09 (Deutsches Steuerrecht 2009, 1688) zur Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei kollusivem Zusammenwirken der Beteiligten zur Hinterziehung von Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat des Erwerbers.
  • BFH, 17.02.2011 - V R 30/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Lieferung im "Umsatzsteuer-Karussell" -

    a) Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Vorlagebeschluss vom 7. Juli 2009  1 StR 41/09 (Deutsches Steuerrecht 2009, 1688) den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob einer tatsächlich ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferung die Steuerfreiheit zu versagen ist, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der steuerpflichtige Verkäufer entweder "wusste, dass er sich mit der Lieferung an einem Warenumsatz beteiligt, der darauf angelegt ist, Mehrwertsteuer zu hinterziehen" oder "Handlungen vorgenommen hat, die darauf abzielten, die Person des wahren Erwerbers zu verschleiern, um diesem oder einem Dritten zu ermöglichen, Mehrwertsteuer zu hinterziehen".
  • BGH, 20.10.2011 - 1 StR 41/09

    Versagung der Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der

    bb) Nachdem das Finanzgericht Baden-Württemberg Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsprechung geäußert hatte (Beschluss vom 11. März 2009 - 1 V 4305/08, diesem folgend BFH, Beschluss vom 29. Juli 2009 - XI B 24/09, BFHE 226, 449), hat der Senat gemäß Art. 234 Abs. 3 EG (jetzt Art. 267 Abs. 3 AEUV) im vorliegenden Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (jetzt: Gerichtshof der Europäischen Union; nachfolgend: Gerichtshof) mit Beschluss vom 7. Juli 2009 (wistra 2009, 441) folgende Fragen zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage vorgelegt:.
  • BFH, 29.07.2009 - XI B 24/09

    Ernstliche Zweifel an Versagung der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen

    In diesem wird auch die künftige Entscheidung des EuGH über die ihm vom 1. Strafsenat des BGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zu berücksichtigen sein (Beschluss vom 7. Juli 2009 1 StR 41/09, [...]).
  • BFH, 05.08.2010 - V R 13/09

    Haftung des Lieferers in einem Umsatzsteuerkarussell gemäß § 71 AO -

    Davon zu unterscheiden ist die im Streitfall, der Lieferungen im Inland betrifft, nicht zu entscheidende Frage, ob bei Mitwirkung an einer Steuerhinterziehung im Anschluss an eine innergemeinschaftliche Lieferung dem Lieferer die Steuerbefreiung nach § 6a UStG zu versagen ist (vgl. BGH-Beschluss vom 7. Juli 2009  1 StR 41/09, UR 2009, 732).
  • FG Baden-Württemberg, 12.11.2009 - 12 K 273/04

    Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung von Kraftfahrzeugen bei

    c) Einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist die Befreiung von der Mehrwertsteuer nämlich auch dann zu versagen, wenn die Lieferung zwar ausgeführt wurde und diese selbst nicht unmittelbar Gegenstand einer Mehrwertsteuerhinterziehung war, aber aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der steuerpflichtige Verkäufer wusste, dass er sich mit der Lieferung an einem Warenumsatz des Empfängers beteiligt, der darauf angelegt ist, durch systematischen Steuerbetrug Mehrwertsteuer zu hinterziehen (hierzu ausführlich BGH-Beschluss vom 7. Juli 2009, 1 StR 41/09, EuGH-Vorlage, juris, m. w. Nachw.).

    (vgl. hierzu Art. 28 c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie und insbesondere BGH-Beschluss vom 7. Juli 2009 1 StR 41/09, DStR 2009, 1688-1693, EuGH-Vorlage C-285/09).

  • FG Niedersachsen, 29.04.2010 - 16 K 10297/07

    Innergemeinschaftliche Lieferungen i.R.e. strukturierten Absatzgeschäfts;

    Soweit ungeklärt ist (vgl. BFH, Beschluss vom 29. Juli 2009 XI B 24/09, BFH/NV 2009, 1567), ob die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung auch dann vorliegen, wenn der Lieferer an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung seines Abnehmers im Gemeinschaftsgebiet mitwirkt (vgl. hierzu Vorlagebeschluss des BGH an den EuGH (Az.: C-285/09, ABl EU 2009, Nr. C 267, 31) vom 7. Juli 2009 1 StR 41/09, HFR 2009, 1138, UR 2009, 732 und 19. Februar 2009 1 StR 633/08, BFH/NV 2009, 1071, UR 2009, 726), sieht der Senat bereits die Voraussetzungen für den Nachweis einer Mitwirkung des Geschäftsführers der Klägerin an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung der F S.L. in Spanien nicht als nachgewiesen an.

    Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung aufgrund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen des Bundesfinanzhofs (vgl. Beschluss vom 29. Juli 2009 XI B 24/09, BFH/NV 2009, 1567) und des Bundesgerichtshof (vgl. Vorlagebeschluss vom 7. Juli 2009 1 STR 41/09, DStR 2009, 1688) wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO zugelassen.

  • FG Hamburg, 26.10.2010 - 3 V 85/10

    Haftung des Geschäftsführers für Vorsteuern aus Rechnungen mit Scheinsitzangaben

    Eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens wurde mit Hinblick auf eine Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) an den Europäischen Gerichtshof -EuGH- (C-285/09, vom 7. Juli 2009 1 StR 41/09, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2009, 1688) noch nicht getroffen (Strafakte 5000 Js 242/03 Bl. 2522).

    Das Finanzgericht folgt der im Vorlagebeschluss an den EuGH durch den BGH dargelegten Auffassung, dass die im EU-Mitgliedstaat des Abnehmers vorgesehene Umsatzbesteuerung des Erwerbs (Einfuhrumsatzsteuer) als Voraussetzung der hiesigen Steuerbefreiung gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG bzw. Art. 28c Teil A lit. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG nicht mehr erfüllt ist, wenn der inländische Unternehmer in kollusivem Zusammenwirken mit dem Abnehmer die Lieferung an einen Zwischenhändler vortäuscht, um den tatsächlichen Abnehmer zu verdecken, und so an der Vermeidung der Besteuerung des Abnehmers mitwirkt (BGH vom 7. Juli 2009 1 StR 41/09, DStR 2009, 1688).

  • FG Köln, 19.02.2019 - 8 K 2906/16

    Umsatzsteuer: Anwendung der Missbrauchsrechtsprechung des EuGH bei

  • FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 45/14

    Keine Beweisbedürftigkeit der Erkenntnisse aus Google-Earth und -Street-View -

  • FG Saarland, 30.06.2010 - 1 K 1319/07

    Kein Vorsteuerabzug bei Leistungen im "Umsatzsteuerkarussell" unter Einschaltung

  • FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 46/14

    Innergemeinschaftliche Lieferung

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.10.2010 - 6 K 1643/08

    Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung: Angabe des Bestimmungsortes

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.10.2010 - 6 K 1644/08

    Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung: Angabe des Bestimmungsortes

  • FG München, 20.08.2009 - 14 V 521/09

    Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen

  • FG Münster, 02.09.2010 - 5 K 1129/05

    Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen; Rechtlicher Missbrauch

  • FG Nürnberg, 10.11.2009 - II 18/06

    Vorsteuerabzug: Leistender im Sinne des Umsatzsteuerrechts - Unternehmerfähigkeit

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Rechtsprechung
   BGH, 09.07.2009 - IX ZB 86/09   

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BGH, 09.07.2009 - IX ZB 86/09 (https://dejure.org/2009,7050)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2009 - IX ZB 86/09 (https://dejure.org/2009,7050)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2009 - IX ZB 86/09 (https://dejure.org/2009,7050)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der Glaubhaftmachung einer unstreitigen Tatsache durch einen antragstellenden Gläubiger im Insolvenzverfahren - Anforderungen an die Überzeugung des Insolvenzgerichts betreffend das Bestehen einer den Insolvenzgrund bildenden Forderung

  • Judicialis

    InsO § 14; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; ZPO § 294

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    InsO § 14; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 294
    Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Steuerforderungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 1951
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 214/05

    Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen durch das Insolvenzgericht

    Auszug aus BGH, 09.07.2009 - IX ZB 86/09
    Es hat insbesondere den Grundsatz des Beschlusses vom 13. Juni 2006 (IX ZB 214/05, NZI 2006, 590, 591 Rn. 9) zitiert, dass als Mindestanforderung an die Glaubhaftmachung die Vorlage der Steuerbescheide und gegebenenfalls etwaiger Steueranmeldungen zu verlangen sei, aber gemeint, im vorliegenden Fall eine Ausnahme machen zu können, weil das Finanzamt die ausstehenden Steuern genau beschrieben und die Schuldnerin sich lediglich auf Erlassanträge und Gegenansprüche berufen habe, über die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung weder die Finanzbehörden noch das Finanzgericht mit Bestandskraft entschieden hätten.
  • BGH, 19.12.1991 - III ZR 9/91

    Endvermögen des Ehegatten - Versicherung an Eides Statt - Auskunft über das

    Auszug aus BGH, 09.07.2009 - IX ZB 86/09
    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen vom 19. Dezember 1991 (III ZR 9/91, ZIP 1992, 947) und vom 11. November 2004 (IX ZB 258/03, ZIP 2005, 91, 92).
  • BGH, 14.12.2005 - IX ZB 207/04

    Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer bestrittenen

    Auszug aus BGH, 09.07.2009 - IX ZB 86/09
    Die Forderung des antragstellenden Gläubigers muss (nur) dann zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts feststehen, wenn sie zugleich den Insolvenzgrund bildet (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 11.11.2004 - IX ZB 258/03

    Zulässigkeit einer einseitigen Erledigungserklärung des Insolvenzverfahrens in

    Auszug aus BGH, 09.07.2009 - IX ZB 86/09
    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen vom 19. Dezember 1991 (III ZR 9/91, ZIP 1992, 947) und vom 11. November 2004 (IX ZB 258/03, ZIP 2005, 91, 92).
  • BGH, 11.06.2015 - IX ZB 76/13

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast bei

    Daher muss der Gläubiger wie auch sonst bei § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen nicht glaubhaft machen, wenn sie unstreitig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533 Rn. 3; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 256/10, ZInsO 2011, 1614 Rn. 4; vom 12. Juli 2012 - IX ZB 264/11, ZInsO 2012, 1418 Rn. 7; HK-InsO/Kirchhof, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, WM 2009, 619 Rn. 7).
  • BGH, 21.07.2011 - IX ZB 256/10

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Anforderungen an die Tatsachenfeststellungen des

    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Insolvenzantrag eines Finanzamts, mit dessen Voraussetzungen sich das Beschwerdegericht bisher noch nicht befasst hat, grundsätzlich nur zulässig ist, wenn Steuerbescheide und gegebenenfalls etwaige Steueranmeldungen des Schuldners vorgelegt werden (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, ZInsO 2006, 828 Rn. 8 ff; vom 9. Juli 2009 - IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533 Rn. 3).

    Eine Glaubhaftmachung der Forderung durch das Finanzamt durch Vorlage der Bescheide kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn das Finanzamt die ausstehenden Steuern genau beschreibt und der Schuldner sich lediglich auf Erlassanträge und Gegenansprüche beruft (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009, aaO, Rn. 3).

  • BGH, 12.07.2012 - IX ZB 264/11

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Glaubhaftmachung der Forderungen und der

    Eine Glaubhaftmachung der Forderungen durch das Finanzamt durch Vorlage der Bescheide oder der Steueranmeldungen kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn das Finanzamt die ausstehenden Steuern genau beschreibt und der Schuldner diese Forderungen nicht bestreitet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533 Rn. 3; vom 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, ZInsO 2006, 828 Rn. 8 ff).
  • BGH, 15.12.2011 - IX ZB 180/11

    Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Anforderungen an den

    Ein bloßer Kontoauszug des sachbearbeitenden Finanzamts reicht als interne Verwaltungshilfe als Mittel zur Glaubhaftmachung der Forderung nicht aus (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, ZInsO 2006, 828 Rn. 8 f; vom 9. Juli 2009 - IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533 Rn. 3; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 256/10, ZInsO 2011, 1614 Rn. 4).

    Entbehrlich ist eine Glaubhaftmachung der Forderung durch das Finanzamt mittels Vorlage der Bescheide und Voranmeldungen ausnahmsweise dann, wenn die ausstehenden Steuern genau beschrieben sind und der Schuldner sich lediglich auf Erlassanträge und Gegenansprüche beruft (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009, aaO, Rn. 3; vom 21. Juli 2011, aaO Rn. 4).

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.01.2013 - 3 V 1340/12

    Zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf einstweilige Anordnung beim

    (2) Unstreitige Tatsachen - wie im Streitfall die Nichtbetätigung des Ermessens - brauchen nicht glaubhaft gemacht zu werden (BGH-Beschluss vom 09. Juli 2009 IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533; § 114 Abs. 2 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO und § 155 FGO i.V.m. § 294 ZPO).

    (5) Im Streitfall braucht dennoch nicht entschieden zu werden, ob womöglich aufgrund von Einsprüchen, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung oder fehlender materieller Bestandskraft der Steuerbescheide mit den die vom Antragsgegner geltend gemachten Forderungen Ermessensüberschreitungen (Trossen, Vorläufiger Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge der Finanzbehörden, DStZ 2001, 877) und / oder Ermessensfehler des Antragsgegners vorliegen oder auch dem Antrag bereits deshalb stattzugeben ist, weil der Antragsgegner trotz ausreichender Gelegenheit die Steuerakten nicht vorgelegt hat, denn dem Antrag ist bereits aus obigen Gründen stattzugeben (vgl. hierzu auch BGH-Beschluss vom 09. Juli 2009 IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533).

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2015 - 3 V 916/15

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - Finanzrechtsweg zur Überprüfung eines

    Unstreitige Tatsachen - wie im Streitfall die vorgenannten Umstände - brauchen nicht glaubhaft gemacht zu werden (BGH-Beschluss vom 09. Juli 2009 IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533; § 114 Abs. 2 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO und § 155 FGO i.V.m. § 294 ZPO).
  • BGH, 19.07.2012 - IX ZB 275/11

    Möglichkeit eines Schuldners zur Rüge einer fehlenden Glaubhaftmachung einer

    Bei dieser Sachlage ist eine Glaubhaftmachung entbehrlich (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533 Rn. 3; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 188/11, Rn. 6; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 14 Rn. 12).
  • BGH, 16.12.2010 - IX ZB 87/10

    Glaubhaftmachung einer Forderung als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag

    Eine Glaubhaftmachung ist nicht oder nur in geringerem Maße erforderlich, wenn der Schuldner die Forderung, welche dem Insolvenzantrag des Gläubigers zugrunde liegt, nicht bestreitet (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 9. Juli 2009 - IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533 Rn. 3).
  • AG Ludwigshafen, 07.09.2021 - 3d IN 60/21

    Zulässigkeit eines Insolvenzantrags bei zu gewährender Stundung durch die

    Im Übrigen hat die Antragstellerin aber das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Vollstreckung bestätigt und mithin das Bestehen der Forderung hinreichend glaubhaft gemacht (MünchKommInsO/Vuia, 4. Aufl., § 14 Rn. 102; vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - IX ZB 86/09, HFR 2010, 187).
  • LG Hamburg, 26.09.2023 - 327 T 16/23

    Zur Kostentragung bei einem vom Finanzamt für erledigt erklärten Gläubigerantrag

    Zur Glaubhaftmachung von Steuerforderungen reicht es bereits, Steuerbescheide vorzulegen (BGH v. 21.07.2011, ZInsO 2011, 1614; BGH v. 15.12.2011, NZI 2012, 95; BGH v. 09.07.2009 - IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533).
  • FG Sachsen, 28.03.2013 - 3 V 271/13

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Insolvenzantrag des FA Versuche zur

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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.06.2009 - 6 PB 15.09   

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https://dejure.org/2009,5909
BVerwG, 25.06.2009 - 6 PB 15.09 (https://dejure.org/2009,5909)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.2009 - 6 PB 15.09 (https://dejure.org/2009,5909)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BPersVG § 44 Abs. 1
    Freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Trennungsgeld in Gestalt der Wegstreckenentschädigung; Abführung von Einkommensteuer.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG § 44 Abs. 1
    Abführung von Einkommensteuer; Freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Trennungsgeld in Gestalt der Wegstreckenentschädigung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch freigestellter Mitglieder der Stufenvertretung auf Erstattung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Abführung des ihnen bewilligten Trennungsgeldes in Gestalt der Wegstreckenentschädigung

  • Judicialis

    BPersVG § 44 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Personalvertretungsrecht: Anspruch freigestellter Mitglieder der Stufenvertretung auf Erstattung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Abführung des ihnen bewilligten Trennungsgeldes in Gestalt der Wegstreckenentschädigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 731 (Ls.)
  • DÖV 2009, 1152
  • BFH/NV 2009, 1951
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 27.01.2004 - 6 P 9.03

    Freigestellte Mitglieder des Hauptpersonalrats; Unterkunft am Sitz der obersten

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2009 - 6 PB 15.09
    Der Senat hat im Beschluss vom 27. Januar 2004 - BVerwG 6 P 9.03 - (Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33) entschieden, dass in den Fällen, in denen freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung, die an deren Sitz eine zweite Unterkunft genommen haben, für das ihnen bewilligte Trennungsübernachtungsgeld Steuern zu entrichten haben, die Dienststelle zum Ausgleich der dadurch entstandenen Mehrbelastung verpflichtet ist.

    Deswegen entscheidet der Senat in ständiger und gefestigter Rechtsprechung, dass freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung wegen Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigem Dienstort verschiedenen Sitz der Stufenvertretung Trennungsgeld zusteht (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 P 13.88 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 17 S. 16 ff., vom 27. Januar 2004 a.a.O. S. 13 f. und vom 21. Mai 2007 - BVerwG 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 14 und 19 ff.).

    Denn die Anwendung der einschlägigen reisekostenrechtlichen Bestimmungen über § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG setzt voraus, dass die fraglichen Reisekosten im Sinne der Grundregel des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG durch die Tätigkeit des Personalrats entstanden sind (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2004 a.a.O. S. 13 f. und vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 13).

    Andernfalls hätte es mit Rücksicht auf die im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits vorliegende Senatsrechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1990 a.a.O., vom 27. Januar 2004 a.a.O. und vom 25. November 2004 - BVerwG 6 P 6.04 - Buchholz 251.7 § 40 NWPersVG Nr. 3) die Sache dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorlegen müssen (§ 2 Abs. 1 RsprEinhG).

    Daran knüpft der hier streitige Anspruch an, wenn im Widerspruch zum Regelungskonzept des § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG vom bewilligten Trennungsgeld Steuern einbehalten werden (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2004 a.a.O. S. 14).

    Entschieden hat der Senat das in einem Fall, in welchem Mitgliedern einer Stufenvertretung Trennungsübernachtungsgeld gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 TGV bewilligt war (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2004 a.a.O. S. 13 f.).

    Schließlich hat der Senat zu dem in der Beschwerdebegründung angesprochenen Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot wiederholt und erschöpfend Stellung genommen (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2004 a.a.O. S. 14 ff., vom 25. November 2004 a.a.O. S. 7 ff. und vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 25 ff.).

  • BVerwG, 21.05.2007 - 6 P 5.06

    Reisekosten für freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Trennungsgeld in

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2009 - 6 PB 15.09
    Deswegen entscheidet der Senat in ständiger und gefestigter Rechtsprechung, dass freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung wegen Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigem Dienstort verschiedenen Sitz der Stufenvertretung Trennungsgeld zusteht (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 P 13.88 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 17 S. 16 ff., vom 27. Januar 2004 a.a.O. S. 13 f. und vom 21. Mai 2007 - BVerwG 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 14 und 19 ff.).

    Denn die Anwendung der einschlägigen reisekostenrechtlichen Bestimmungen über § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG setzt voraus, dass die fraglichen Reisekosten im Sinne der Grundregel des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG durch die Tätigkeit des Personalrats entstanden sind (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2004 a.a.O. S. 13 f. und vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 13).

    Schließlich hat der Senat zu dem in der Beschwerdebegründung angesprochenen Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot wiederholt und erschöpfend Stellung genommen (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2004 a.a.O. S. 14 ff., vom 25. November 2004 a.a.O. S. 7 ff. und vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 25 ff.).

  • BVerwG, 14.02.1990 - 6 P 13.88

    Reisekostenvergütung für freigestelltes Personalratsmitglied

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2009 - 6 PB 15.09
    Deswegen entscheidet der Senat in ständiger und gefestigter Rechtsprechung, dass freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung wegen Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigem Dienstort verschiedenen Sitz der Stufenvertretung Trennungsgeld zusteht (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 P 13.88 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 17 S. 16 ff., vom 27. Januar 2004 a.a.O. S. 13 f. und vom 21. Mai 2007 - BVerwG 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 14 und 19 ff.).

    Andernfalls hätte es mit Rücksicht auf die im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits vorliegende Senatsrechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1990 a.a.O., vom 27. Januar 2004 a.a.O. und vom 25. November 2004 - BVerwG 6 P 6.04 - Buchholz 251.7 § 40 NWPersVG Nr. 3) die Sache dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorlegen müssen (§ 2 Abs. 1 RsprEinhG).

  • BVerwG, 25.11.2004 - 6 P 6.04

    Freigestellte Mitglieder von Personalvertretungen; Fahrten zum Sitz der

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2009 - 6 PB 15.09
    Andernfalls hätte es mit Rücksicht auf die im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits vorliegende Senatsrechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1990 a.a.O., vom 27. Januar 2004 a.a.O. und vom 25. November 2004 - BVerwG 6 P 6.04 - Buchholz 251.7 § 40 NWPersVG Nr. 3) die Sache dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorlegen müssen (§ 2 Abs. 1 RsprEinhG).

    Schließlich hat der Senat zu dem in der Beschwerdebegründung angesprochenen Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot wiederholt und erschöpfend Stellung genommen (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2004 a.a.O. S. 14 ff., vom 25. November 2004 a.a.O. S. 7 ff. und vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 25 ff.).

  • BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 62/06

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Fahrtkosten

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2009 - 6 PB 15.09
    Für seine entgegengesetzte Auffassung kann sich der Beteiligte zu 1 nicht auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06 - (AP Nr. 31 zu § 38 BetrVG 1972) berufen.
  • BAG, 22.08.1985 - 6 AZR 504/83

    Arbeitsentgelt: Kein Anspruch auf steuerfreie Lohnzuschläge nach Freistellung als

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2009 - 6 PB 15.09
    Soweit in der Beschwerdebegründung das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. August 1985 - 6 AZR 504/83 - (AP Nr. 50 zu § 37 BetrVG 1972) zitiert ist, sei noch bemerkt, dass der Senat diese Entscheidung im Beschluss vom 27. Januar 2004 verarbeitet und dabei auf den Unterschied zwischen der Reichweite des Lohnausfallprinzips nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG und dem Kostenerstattungsanspruch nach § 44 Abs. 1 BPersVG hingewiesen hat (a.a.O. S. 16 f.).
  • BAG, 27.07.2011 - 7 AZR 412/10

    Freigestellter Bezirksschwerbehindertenvertreter - Kostenerstattung für

    bb) Rechtssystematisch sachgerechter Anknüpfungspunkt für die Erstattung von Aufwendungen, die freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung durch die Personalratstätigkeit am Sitz der übergeordneten Dienststelle entstehen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Trennungsgeld nach § 15 Abs. 1 BRKG (BVerwG 12. November 2009 - 6 PB 17.09 - Rn. 9, Buchholz 251.92 SAPersVG § 42 Nr. 1; vgl. ferner BVerwG 14. Februar 1990 -  6 P 13.88  - AP BPersVG § 44 Nr. 7; 27. Januar 2004 -  6 P 9.03  - zu 3 der Gründe, Buchholz 250 BPersVG § 44 Nr. 33; 21. Mai 2007 -  6 P 5.06  - Rn. 19 ff., Buchholz 251.5 HePersVG § 42 Nr. 1; 25. Juni 2009 -  6 PB 15.09  - Rn. 6, Buchholz 250 BPersVG § 44 Nr. 37) .

    Dass die tatsächlichen Kosten dabei nach oben oder unten abweichen können, lässt den Charakter der einschlägigen Bestimmungen als Regelungen "echten" Aufwendungsersatzes aber unberührt (BVerwG 25. Juni 2009 - 6 PB 15.09 - Rn. 9, Buchholz 250 BPersVG § 44 Nr. 37) .

  • BVerwG, 12.11.2009 - 6 PB 17.09

    Freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Trennungsgeld; Große

    Nach ständiger und gefestigter Senatsrechtsprechung steht freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung wegen Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigem Dienstort verschiedenen Sitz der Stufenvertretung Trennungsgeld zu (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 P 13.88 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 17 S. 16 ff., vom 27. Januar 2004 - BVerwG 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 13 f., vom 21. Mai 2007 - BVerwG 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 19 ff. und vom 25. Juni 2009 - BVerwG 6 PB 15.09 - [...] Rn. 6).

    Ob solche Probleme bestehen, hängt von Rechtsentwicklung und Verwaltungspraxis in anderen Rechtsgebieten ab, insbesondere im Bereich des Steuerrechts (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2004 a.a.O. und vom 25. Juni 2009 a.a.O. Rn. 10).

  • BVerwG, 28.11.2012 - 6 P 3.12

    Reisekosten für freigestellte Personalratsmitglieder; Fahrten zwischen Wohnung

    Diese Besonderheiten aber haben die Senatsrechtsprechung zur Auslegung des Benachteiligungsverbots im Zusammenhang mit der Reisekostenerstattung für Personalratsmitglieder geprägt (vgl. dazu bereits Beschluss vom 25. Juni 2009 - BVerwG 6 PB 15.09 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 37 Rn. 6 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2012 - 1 A 1295/09

    Übernahme von durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstandenen

    vgl. in diesem Zusammenhang - zum Teil unter (ergänzendem) Rückgriff auf das allgemeine Benachteiligungsverbot - BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2009 - 6 PB 15.09 -, PersR 2009, 414 = PersV 2009, 467 = juris, Rn. 6, 8, vom 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 -, PersR 2007, 387 = PersV 2007, 455 = juris, Rn. 26, 30, und vom 27. Januar 2004 - 6 P 9.03 -, ZBR 2004, 350 = juris, Rn. 20; BAG, Urteil vom 27. Juli 2011 - 7 AZR 412/10 -, a.a.O., Rn. 30.

    vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2009 - 6 PB 15.09 -, a.a.O., Rn. 9.

  • BVerwG, 25.06.2013 - 1 WB 42.12

    Freigestelltes Mitglied des Gesamtvertrauensausschusses; Fahrtkostenerstattung;

    Nichts Abweichendes ergibt sich ferner aus dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2004 - BVerwG 6 P 9.03 - (Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33; ebenso Beschluss vom 25. Juni 2009 - BVerwG 6 PB 15.09 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 37).
  • BVerwG, 03.11.2011 - 1 WNB 4.11

    Rechtsbeschwerde; Erledigung der Hauptsache; Einstellungs- und Kostenbeschlüsse

    Das ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 30. März 2010 - 7 AZB 32/09 - (NJW 2010, 1769 = juris Rn. 6); es entspricht ebenso der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, der Vorbildvorschrift für § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX (vgl. Beschlüsse vom 25. Juni 2009 - BVerwG 6 PB 15.09 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 37 = NVwZ-RR 2009, 731 = juris Rn. 10 und vom 29. April 2011 - BVerwG 6 PB 21.10 - NVwZ 2011, 1141).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.07.2009 - 1 StR 214/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8440
BGH, 08.07.2009 - 1 StR 214/09 (https://dejure.org/2009,8440)
BGH, Entscheidung vom 08.07.2009 - 1 StR 214/09 (https://dejure.org/2009,8440)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2009 - 1 StR 214/09 (https://dejure.org/2009,8440)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 370 AO; § 266 StGB; § 53 StGB
    Konkurrenzen bei der Steuerhinterziehung durch Erfindung von Steuerpflichtigen und Erstattungsansprüchen (Beurteilungsspielraum; natürliche Handlungseinheit); Untreue durch Finanzbeamte

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Tatmehrheit bei in teilweise kurzer zeitlicher Abfolge für mehrere fingierte Steuerpflichtige vorgenommenen Dateneingaben in eine EDV-Anlage zwecks Steuerhinterziehung

  • Judicialis
  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Tatmehrheit bei in teilweise kurzer zeitlicher Abfolge für mehrere fingierte Steuerpflichtige vorgenommenen Dateneingaben in eine EDV-Anlage zwecks Steuerhinterziehung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 1951
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.06.2007 - 5 StR 127/07

    Steuerhinterziehung durch Sachbearbeiter des Finanzamtes (Machen unrichtiger

    Auszug aus BGH, 08.07.2009 - 1 StR 214/09
    Hinsichtlich der Untreuehandlungen sei, so der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2007 - 5 StR 127/07 -, in derartigen Fällen eine einheitliche Handlung zu sehen, die dann auch die entsprechenden Steuerhinterziehungen zu einer Tat verbinde.

    Der damals für Steuerstrafsachen zuständige Senat des Bundesgerichtshofs hat zwar in dem oben genannten Urteil (5 StR 127/07) zu einem vergleichbaren Sachverhalt die gegenteilige Bewertung in der damals zur Überprüfung anstehenden landgerichtlichen Entscheidung nicht beanstandet.

    Dies geschah aber ersichtlich nur im Hinblick auf den insoweit bestehenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraum: "Dass das Landgericht in den teilweise in kurzer zeitlicher Abfolge für mehrere fingierte Steuerpflichtige vorgenommenen Dateneingaben in die EDV-Anlage jeweils nur eine einheitliche Untreuehandlung gesehen hat, lässt keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen" (aaO Rdn. 28, in BGHSt 51, 356 insoweit nicht abgedruckt).

  • BGH, 26.04.2006 - 1 StR 151/06

    Schwerer Raub (schwere körperliche Misshandlung; Tatmehrheit: richterlicher

    Auszug aus BGH, 08.07.2009 - 1 StR 214/09
    Da der Generalbundesanwalt neben der Schuldspruchänderung nicht auch die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, war der Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (vgl. BGH, Beschl. vom 26. April 2006 - 1 StR 151/06 - m.w.N.).
  • BGH, 13.10.2016 - 4 StR 239/16

    Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (Gefährdung einer fremden Sache von

    Die dem ersichtlich zugrunde liegende rechtliche Würdigung, die Wegnahme des Diesels aus den Tanks der drei "in 300 Metern Entfernung zueinander auf einer Baustelle' befindlichen Fahrzeuge stehe in natürlicher Handlungseinheit, entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493, 494), zumal dem Tatrichter bei der Bewertung der Umstände des konkreten Falles ein Beurteilungsspielraum zukommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 1 StR 214/09, wistra 2009, 398).
  • BGH, 07.09.2017 - 2 StR 24/16

    Freispruch des Finanzstaatssekretärs und eines hochrangigen Finanzbeamten vom

    Ihnen oblag daher - ebenso wie den unmittelbar mit der Festsetzung von Investitionszulagen befassten Finanzbeamten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 - 5 StR 127/07, BGHSt 51, 356, 362; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 5 StR 328/97, NStZ 1998, 91; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 1 StR 214/09, wistra 2009, 398; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1983 - 3 StR 452/83, juris Rn. 18) - eine herausgehobene Pflicht zu fremdnütziger Vermögenssorge im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB.
  • BGH, 06.02.2014 - 1 StR 577/13

    Steuerhinterziehung durch Goldgeschäfte (Umsatzsteuer; Vorsteuer; Voranmeldung;

    Dies steht jedoch einer Entscheidung durch Beschluss nicht entgegen, weil der Antrag im Übrigen auf die Aufrechterhaltung der vom Landgericht gegen diesen Angeklagten verhängten Gesamtstrafe als Einzelstrafe und damit im Ergebnis auf die Verwerfung der Revision gerichtet war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2013 - 3 StR 61/13; vom 21. November 2012 - 2 StR 409/12; vom 8. Juli 2009 - 1 StR 214/09, wistra 2009, 398; vom 22. Januar 1997 - 2 StR 566/96, NStZ 1997, 233).
  • BGH, 02.03.2016 - 1 StR 433/15

    Betrug (strafmildernde Berücksichtigung des Rückflusses betrügerisch erlangter

    Trotz des Antrags des Generalbundesanwalts, die Einzelstrafen in den Fällen C.II.1.b) der Urteilsgründe jeweils auf das gesetzliche Mindestmaß von sechs Monaten (§ 263 Abs. 3 Satz 1 StGB) herabzusetzen, war der Senat nicht gehindert gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, denn die Revision hat auch nach Auffassung des Generalbundesanwalts im Ergebnis keinen Erfolg (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 - 1 StR 214/09 Rn. 9 und vom 23. Juli 2015 - 1 StR 279/15 jeweils mwN).
  • BGH, 23.05.2017 - 4 StR 617/16

    Mittäterschaft (Abgrenzung zur Beihilfe); Beihilfe (Förderung mehrerer rechtlich

    Soweit der Senat insoweit der von dem Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuldspruches und der Annahme tateinheitlicher Tatbegehung nicht folgt, steht dies einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da der Generalbundesanwalt keine Aufhebung des Strafausspruches beantragt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2012 - 3 StR 436/11; vom 8. Juli 2009 - 1 StR 214/09, wistra 2009, 398; vom 26. April 2006 - 1 StR 151/06; vom 20. Januar 1993 - 3 StR 575/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4; BeckOK-StPO/Wiedner, Stand: 1. Januar 2017, § 349 Rn. 27).
  • BGH, 22.03.2022 - 3 StR 454/21

    Werben um Mitglieder und Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im

    c) Der Senat kann die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss verwerfen; denn der Generalbundesanwalt hat lediglich eine Änderung des Schuldspruchs, nicht aber eine Aufhebung des Strafausspruchs beantragt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2019 - 3 StR 379/19, wistra 2020, 105 Rn. 11 mwN; vom 8. Juli 2009 - 1 StR 214/09, wistra 2009, 398).
  • BGH, 06.02.2014 - 1 StR 578/13

    Steuerhinterziehung durch Goldgeschäfte (Umsatzsteuer; Vorsteuer; Voranmeldung;

    Dies steht jedoch einer Entscheidung durch Beschluss nicht entgegen, weil der Antrag im Übrigen auf die Aufrechterhaltung der vom Landgericht verhängten Gesamtstrafe als Einzelstrafe und damit im Ergebnis auf die Verwerfung der Revision gerichtet war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2013 - 3 StR 61/13; vom 21. November 2012 - 2 StR 409/12; vom 8. Juli 2009 - 1 StR 214/09, wistra 2009, 398; vom 22. Januar 1997 - 2 StR 566/96, NStZ 1997, 233).
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